Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/138#abs-1 (1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/138#abs-2 (2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/138#abs-3 (3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/138#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 138 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Oldenburg (Oldenburg), 29.03.2017 – 2 Ca 556/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 – L 23 SO 286/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 – L 7 SO 1680/15Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 – L 8 SO 212/11
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 285/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 9 SO 247/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 138 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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